7.3. Die pro+motion GmbH kann den Vertrag nach Antritt/Beginn der Veranstaltung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
7.4.(1) Wichtige Gründe gegenüber einem Teilnehmer sind,
wenn der Vertragspartner die Veranstaltung – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder sich anderweitig vertragswidrig verhält,
wenn die Kündigung zur Abwendung von Gefahren oder Schäden erforderlich ist, bspw. im Falle der Begehung von Straftaten eines Vertragspartners nach den Gesetzen des Gastlandes und nach deutschem Recht,
wenn außergewöhnliche Umstände/höhere Gewalt eintreten, die eine Durchführung der Veranstaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
Im Falle der Kündigung wegen der unter Ziffer 7.4. genannten Gründe erstattet die pro+motion GmbH dem Vertragspartner bereits auf den Veranstaltungspreis gezahlte Beträge anteilig, soweit das Vorliegen des wichtigen Grundes von der pro+motion GmbH oder von keiner der Vertragsparteien zu vertreten ist.

Facebook