8.3(2). Zur Ausübung weiterer Gewährleistungsrechte (Kündigung, Minderung, Schadenersatz) ist der Vertragspartner/Teilnehmer nur dann berechtigt, wenn die Abhilfe im Einzelfall trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz mehrfacher Versuche nicht möglich oder erfolglos ist. Sämtliche Ansprüche – insbesondere Gewährleistungsansprüche – gegen die pro+motion GmbH verjähren in einem Jahr – gerechnet ab Entstehung des Anspruches und in Fällen, in denen die pro+motion GmbH als Reiseveranstalter auftritt, ab dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Veranstaltung. Die pro+motion GmbH bietet unter anderem auch Leistungen an, bei deren Erfüllung sie auf die Mitarbeit von Behörden angewiesen ist, bspw. bei der Beschaffung von Visa. In derartigen Fällen schuldet die pro+motion GmbH nicht den Leistungserfolg, sondern lediglich die Bemühung um diesen. Dies gilt soweit die Hinderungsgründe nicht von der pro+motion GmbH zu vertreten sind. Die Bemühungen der pro+motion GmbH/ der der pro+motion GmbH hierdurch entstandene Aufwand ist dieser durch den Vertragspartner zu entschädigen.



